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Information: Abzugsfähige Kosten bei der Grundstückgewinnsteuer

Information: Abzugsfähige Kosten bei der Grundstückgewinnsteuer

Grundprinzip der Grundstückgewinnsteuer

Die Grundstückgewinnsteuer wird auf den Gewinn erhoben, der beim Verkauf einer Liegenschaft erzielt wird. Dabei ist entscheidend, welche Kosten vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden dürfen.

1. Anlagekosten

Zu den Anlagekosten zählen der ursprüngliche Erwerb der Liegenschaft sowie wertvermehrende Investitionen während der Besitzdauer. Zu den abziehbaren Positionen gehören:

  • Kaufpreis der Liegenschaft, inklusive vertraglich übernommener Leistungen
  • Notariats- und Grundbuchkosten beim Erwerb
  • Wertvermehrende Investitionen während der Besitzdauer, beispielsweise umfassende Renovationen oder Erweiterungen

Reine Unterhalts- und Reparaturkosten, die lediglich den Wert erhalten und bereits bei der Einkommenssteuer geltend gemacht wurden, sind nicht abzugsfähig. Dazu zählen gewöhnliche Malerarbeiten, kleinere Reparaturen oder der laufende Gartenunterhalt.

2. Verkaufsnebenkosten

Verkaufsnebenkosten sind solche Aufwendungen, die unmittelbar mit dem Verkauf der Liegenschaft verbunden sind. Dazu gehören insbesondere:

  • Maklerprovisionen gemäss Maklervertrag
  • Inserate- und Vermarktungskosten, wie Online-Inserate, Verkaufsdokumentation oder professionelle Fotos
  • Notariats- und Beurkundungskosten für den Kaufvertrag
  • Grundbuchgebühren im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung
  • Handänderungssteuer, soweit sie im Kanton und vertraglich vom Verkäufer zu tragen ist
  • Kosten für die Bestellung, Änderung oder Löschung von Grundpfandrechten, Dienstbarkeiten oder Grundlasten, sofern sie unmittelbar durch den Verkauf veranlasst werden

3. Weitere mögliche Abzüge

In bestimmten Fällen können weitere Kosten abgezogen werden, sofern sie direkt mit der Veräusserung zusammenhängen und den Wert der Liegenschaft beeinflussen. Dazu zählen:

  • Vertraglich übernommene, wertvermehrende Arbeiten zugunsten der Käuferschaft
  • Bestimmte unentgeltliche Aufwendungen, wie vertraglich vereinbarte Rückbau- oder Sanierungspflichten

Solche Konstellationen sind meist auf den Einzelfall bezogen und sollten bei Unsicherheit mit der Steuerbehörde oder einer Fachperson besprochen werden.

4. Typisch nicht abzugsfähig

Folgende Kosten werden bei der Grundstückgewinnsteuer in der Regel nicht berücksichtigt:

  • Eigene Arbeitsleistungen (Selbsthilfe), sofern diese nicht als Einkommen versteuert wurden
  • Umzugs- und Einrichtungskosten
  • Hypothekarzinsen und sonstige Finanzierungskosten
  • Laufende Liegenschaftssteuern und Vermögenssteuern
  • Die Grundstückgewinnsteuer selbst sowie nachträgliche Steuern

5. Kantonale Unterschiede

Die Abzugsmöglichkeiten und Bemessungsgrundlagen können je nach Kanton unterschiedlich geregelt sein. Es empfiehlt sich, die kantonalen Vorschriften zu beachten und im Zweifel praktische Hinweise einzuholen.

(Beispiel vom Kanton Luzern – ohne Gewähr – Achtung, kantonale Unterschiede)

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